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VVGE 1995/96 Nr. 15

Obwalden · 1996-02-27 · Deutsch OW
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VVGE 1995/96 Nr. 15, S. 51: Art. 114 Abs. 1 aStG. Mindeststeuer auf dem Rohumsatz. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. Februar 1996. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB X

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB XVII, 80) haben die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten, sofern diese höher ausfällt, als die Steuern auf dem Gewinn und Kapital. Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgehen, entrichten für das Gründungsjahr und die folgende Steuerperiode keine Mindeststeuer (Art. 114 Abs. 3 aStG). Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft, unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Einschluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und anderer ausserordentlicher Einnahmen (Art. 115 Abs. 1a StG). Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz Fr. 500'000.-- abgezogen (Art. 115 Abs. 3 aStG). Auf den Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die einfache Steuer zum Ansatz von 0,5 Promille erhoben. Auf allen übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz 0,25 Promille (Art. 116 aStG).

E. 4 Die Rekurrentin macht geltend, der Fall sei wie eine Neugründung gemäss Art. 114 Abs. 3 aStG zu behandeln. Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgehen, entrichten laut dieser Bestimmung für das Gründungsjahr und die folgende Steuerperiode keine Mindeststeuer. Die Rekurrentin habe in den Jahren 1989/90 einen Hotel-Neubau erstellt. Diese für Engelberg wirtschaftlich befruchtende Initiative könne einer Neugründung gleichgesetzt werden, handle es sich doch um einen komplett neuen Betrieb, verbunden mit den üblichen Anlaufschwierigkeiten. Formal-juristisch handle es sich zwar um einen bestehenden Betrieb. Betriebswirtschaftlich sei es jedoch ein weiterer Betrieb, der begründet worden sei und der Minimalsteuer nicht unterliegen sollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Art. 114 Abs. 3 aStG spricht ausdrücklich von "neugegründeten Gesellschaften" und nimmt auch Betriebe, die aus einer Umwandlung hervorgegangen sind, ausdrücklich von der Steuerbefreiung aus. Diese klare Formulierung lässt keinen Platz für weitere Ausnahmen. Der Steuerbefreiung unterliegen ausschliesslich neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind. Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine bestehende Gesellschaft, die umstrukturiert wurde. Die Bestimmung von Art. 114 Abs. 3 aStG ist nicht anwendbar.

E. 5 Die Rekurrentin macht geltend, die Mindeststeuer sei verfassungswidrig. Schon Blumenstein habe auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen (ASA 45, S. 145 ff.). Der Umsatz sei kein brauchbarer Massstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Unternehmung. Die Mindeststeuer sei für die Erfassung von nicht gewinnstrebigen juristischen Personen vorgesehen. Die Rekurrentin sei gewinnstrebig, werde aber für ihre Innovation bestraft. Sie sei nicht als notleidende, sondern als gewinnfähige Betriebsgesellschaft zu qualifizieren, die mit dem Hotel-Neubau Anlaufprobleme hatte. Die Minimalsteuer sei verfassungsmässig, solange der ihr entsprechende Sollertrag einerseits eine bestimmte geringe Höhe nicht übersteige und in etwa dem Ist-Ertrag entspreche. Dies treffe hier in keiner Weise zu, denn in den Jahren 1989 und 1990 habe die Rekurrentin je Fr. 4'416.-- an Staats- und Gemeindesteuern entrichtet. Im neuen Steuergesetz wurde auf die Mindeststeuer verzichtet. Vorliegend gelangt aber noch das alte Steuergesetz mit der Mindeststeuer auf dem Umsatz zur Anwendung. Die Veranlagung einer Mindeststeuer setzt nicht voraus, dass es sich um eine nichtgewinnstrebige Unternehmung handelt (VG 5.12.1986 i.S. W AG, in Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, S. 173). Das Bundesgericht hat die Minimalsteuer auf dem Rohertrag unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsmässig erklärt (ASA 46, S. 396 ff; BGE 96 I 560 ff.). Die Minimalsteuer ist verfassungsmässig, solange der ihr entsprechende Sollertragssatz eine bestimmte, geringe Höhe nicht übersteigt und er sich grundsätzlich proportional zum Umsatz verhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die kantonale Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid aufgezeigt, dass der Sollertragssatz deutlich unter der kritischen Grenze von 2,5 Prozent liegt, nämlich bei weniger als 1,5 Prozent. Der Satz verhält sich proportional zum Umsatz und die Höhe der Steuer liegt nicht weit über dem Ist- Ertrag. Überdies handelt es sich bei der Rekurrentin nicht um eine notleidende Unternehmung und die Bezahlung der Steuer stellt keinen Härtefall dar. Daran ändert nichts, dass die Steuerbeträge für die Steuerjahre 1993 und 1994 jeweils den ausgewiesenen Gewinn der Vorjahre leicht übersteigen. de| fr | it Schlagworte umsatz steuer minimalsteuer verfassungsmässigkeit ertrag neugründung neubau ausdrücklich juristische person hotel unternehmung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.114 Art.115 Art.116 Zeitschrift ASA 46,396 45,145 Leitentscheide BGE 96-I-560 VVGE 1995/96 Nr. 15

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1995/96 Nr. 15, S. 51: Art. 114 Abs. 1 aStG. Mindeststeuer auf dem Rohumsatz. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. Februar 1996. Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB XVII, 80) haben die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten, sofern diese höher ausfällt, als die Steuern auf dem Gewinn und Kapital. Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgehen, entrichten für das Gründungsjahr und die folgende Steuerperiode keine Mindeststeuer (Art. 114 Abs. 3 aStG). Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft, unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Einschluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und anderer ausserordentlicher Einnahmen (Art. 115 Abs. 1a StG). Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz Fr. 500'000.-- abgezogen (Art. 115 Abs. 3 aStG). Auf den Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die einfache Steuer zum Ansatz von 0,5 Promille erhoben. Auf allen übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz 0,25 Promille (Art. 116 aStG).

4. Die Rekurrentin macht geltend, der Fall sei wie eine Neugründung gemäss Art. 114 Abs. 3 aStG zu behandeln. Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgehen, entrichten laut dieser Bestimmung für das Gründungsjahr und die folgende Steuerperiode keine Mindeststeuer. Die Rekurrentin habe in den Jahren 1989/90 einen Hotel-Neubau erstellt. Diese für Engelberg wirtschaftlich befruchtende Initiative könne einer Neugründung gleichgesetzt werden, handle es sich doch um einen komplett neuen Betrieb, verbunden mit den üblichen Anlaufschwierigkeiten. Formal-juristisch handle es sich zwar um einen bestehenden Betrieb. Betriebswirtschaftlich sei es jedoch ein weiterer Betrieb, der begründet worden sei und der Minimalsteuer nicht unterliegen sollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Art. 114 Abs. 3 aStG spricht ausdrücklich von "neugegründeten Gesellschaften" und nimmt auch Betriebe, die aus einer Umwandlung hervorgegangen sind, ausdrücklich von der Steuerbefreiung aus. Diese klare Formulierung lässt keinen Platz für weitere Ausnahmen. Der Steuerbefreiung unterliegen ausschliesslich neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind. Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine bestehende Gesellschaft, die umstrukturiert wurde. Die Bestimmung von Art. 114 Abs. 3 aStG ist nicht anwendbar.

5. Die Rekurrentin macht geltend, die Mindeststeuer sei verfassungswidrig. Schon Blumenstein habe auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen (ASA 45, S. 145 ff.). Der Umsatz sei kein brauchbarer Massstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Unternehmung. Die Mindeststeuer sei für die Erfassung von nicht gewinnstrebigen juristischen Personen vorgesehen. Die Rekurrentin sei gewinnstrebig, werde aber für ihre Innovation bestraft. Sie sei nicht als notleidende, sondern als gewinnfähige Betriebsgesellschaft zu qualifizieren, die mit dem Hotel-Neubau Anlaufprobleme hatte. Die Minimalsteuer sei verfassungsmässig, solange der ihr entsprechende Sollertrag einerseits eine bestimmte geringe Höhe nicht übersteige und in etwa dem Ist-Ertrag entspreche. Dies treffe hier in keiner Weise zu, denn in den Jahren 1989 und 1990 habe die Rekurrentin je Fr. 4'416.-- an Staats- und Gemeindesteuern entrichtet. Im neuen Steuergesetz wurde auf die Mindeststeuer verzichtet. Vorliegend gelangt aber noch das alte Steuergesetz mit der Mindeststeuer auf dem Umsatz zur Anwendung. Die Veranlagung einer Mindeststeuer setzt nicht voraus, dass es sich um eine nichtgewinnstrebige Unternehmung handelt (VG 5.12.1986 i.S. W AG, in Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, S. 173). Das Bundesgericht hat die Minimalsteuer auf dem Rohertrag unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsmässig erklärt (ASA 46, S. 396 ff; BGE 96 I 560 ff.). Die Minimalsteuer ist verfassungsmässig, solange der ihr entsprechende Sollertragssatz eine bestimmte, geringe Höhe nicht übersteigt und er sich grundsätzlich proportional zum Umsatz verhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die kantonale Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid aufgezeigt, dass der Sollertragssatz deutlich unter der kritischen Grenze von 2,5 Prozent liegt, nämlich bei weniger als 1,5 Prozent. Der Satz verhält sich proportional zum Umsatz und die Höhe der Steuer liegt nicht weit über dem Ist- Ertrag. Überdies handelt es sich bei der Rekurrentin nicht um eine notleidende Unternehmung und die Bezahlung der Steuer stellt keinen Härtefall dar. Daran ändert nichts, dass die Steuerbeträge für die Steuerjahre 1993 und 1994 jeweils den ausgewiesenen Gewinn der Vorjahre leicht übersteigen. de| fr | it Schlagworte umsatz steuer minimalsteuer verfassungsmässigkeit ertrag neugründung neubau ausdrücklich juristische person hotel unternehmung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.114 Art.115 Art.116 Zeitschrift ASA 46,396 45,145 Leitentscheide BGE 96-I-560 VVGE 1995/96 Nr. 15